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  Fax 031/385 00 05
  E-Mail: info@sge-ssn.ch

Die Statuten der SGE (vormals SVE)

Abschnitt I
Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name
Die Schweizerische Gesellschaft für Ernährung (Société Suisse de Nutrition; Società Svizzera di Nutrizione; Swiss Society for Nutrition), im Folgenden SGE (SSN) genannt, ist ein am 19. Mai 1967 unter dem Namen Schweizerische Vereinigung für Ernährung gegründeter Verein gemäss Art. 60 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Gesellschaft wird gemäss Art. 61 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ins Handelsregister eingetragen

Art. 2 Sitz
Der Sitz der SGE befindet sich an der Adresse der Geschäftsstelle.

Art. 3 Zweck
Die SGE ist gemeinnützig und bezweckt:

a) die Aufklärung der Bevölkerung über alle Fragen einer gesunden Ernährung mit aktuellen, wissenschaftlich gesicherten und ausgewogenen Massnahmen der Ernährungsinformation, -erziehung und -ausbildung;

b) die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlich und den praktisch auf dem Gebiet der Ernährung tätigen Personen und Organisationen;

c) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Ernährungsbereich sowie den Informationsaustausch über neue Forschungsvorhaben und -resultate;

d) die Zusammenarbeit mit oder die Mitgliedschaft bei nationalen und internationalen Fachorganisationen und -verbänden (z.B. Akademie der Naturwissenschaften Schweiz).


Abschnitt II
Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder und Beiträge
Die Mitgliederkategorien der SGE sind:

a) Einzelmitglieder
Als Einzelmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden. Sie bezahlen den ordentlichen Mitgliederbeitrag gemäss Art. 14 d). Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr besteht eine Jugendmitgliedschaft mit reduziertem Mitgliederbeitrag.

b) Kollektivmitglieder
Als Kollektivmitglieder können Firmen, Verbände, Fachgesellschaften und öffentliche Einrichtungen aufgenommen werden, welche die Ziele der SGE unterstützen. Sie bezahlen einen erhöhten Mitgliederbeitrag gemäss Art. 14 d).

c) Gönnermitglieder
Als Gönnermitglieder gelten Mitglieder, welche die Ziele der SGE mit einem erhöhten Mitgliederbeitrag unterstützen. Die Beitragshöhe von Gönnermitgliedern wird von der Geschäftsstelle nach Genehmigung durch den Vorstand festgelegt.

d) Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder auf Lebzeiten werden Personen aus dem In- und Ausland gewählt, welche sich um die Belange der Ernährungsinformation, -erziehung, -ausbildung oder -forschung besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag; sie haben den Status von Einzelmitgliedern.

e) Freimitglieder
Als Freimitglieder können Organisationen oder Institutionen mit verwandtem Wirkungskreis aufgenommen werden. Die Freimitgliedschaft dient dem Wissens- und dem Erfahrungsaustausch sowie der Förderung der Zusammenarbeit; sie wird in der Regel auf Gegenseitigkeit eingeräumt. Freimitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 5 Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Sektionen
Alle Mitglieder gemäss Art. 4 können überdies Mitglied in einer wissenschaftlichen Sektion der SGE werden. Sektionsmitglieder bezahlen einen zusätzlichen Beitrag für die Aktivitäten ihrer Sektion.

Art. 6 Ablehnung der Aufnahme
Für die Aufnahme von Mitgliedern ist die Geschäftsstelle zuständig; sie kann die Aufnahme von Einzel-, Kollektiv- und Freimitgliedern ablehnen. Gegen eine Ablehnung kann beim Vorstand schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Art. 7 Austritt
Ein Austritt als Einzel- oder Kollektivmitglied ist jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an die Geschäftsstelle möglich; der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist geschuldet. Wer aus der SGE austritt, verliert automatisch die Mitgliedschaft in den wissenschaftlichen Sektionen (Art. 5).

Art. 8 Ausschluss
Über den Ausschluss von Mitgliedern befindet der Vorstand. Der Ausschluss wird namentlich verfügt, wenn Mitglieder unethische oder ungesetzliche Verhaltensweisen zeigen oder die Interessen der SGE in grober Weise verletzen. Mitglieder, welche nach dreimaliger Aufforderung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden von der Geschäftsstelle ausgeschlossen. Ein Rekurs gegen den Ausschluss kann der nächsten Mitgliederversammlung unterbreitet werden.


Abschnitt III
Finanzielles

Art. 9 Finanzierung
Zur Deckung der Kosten stehen der SGE folgende Mittel zur Verfügung:

a) Jahresbeiträge der Einzel-, der Kollektiv- und der Gönnermitglieder;
b) Einnahmen aus Mandaten und Leistungsverträgen;
c) freiwillige Beiträge und Sponsorings;
d) Erlös aus dem Verkauf von Medien;
e) Erlös aus Veranstaltungen und Dienstleistungen;
f) Ertrag aus dem Vereinsvermögen.

Das Geschäftsjahr der SGE entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der SGE haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


Abschnitt IV
Organe und Amtsdauer

Art. 11 Vereinsorgane
Die Organe der SGE sind:

a) Die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die wissenschaftlichen Sektionen;
d) der Geschäftsausschuss;
e) die Geschäftsstelle;
f) die Revisoren oder die Revisionsstelle.


Abschnitt V
Die Mitgliederversammlung

Art. 12 Organisation
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand oder aber mindestens 200 Mitglieder gemäss Art. 4 dies verlangen. Einladung und Traktandenliste müssen den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor Termin zugegangen sein. Mitglieder können mit schriftlichem Antrag die Behandlung weiterer Traktanden verlangen; Anträge müssen jedoch spätestens 5 Tage vor Termin bei der Geschäftsstelle eintreffen. Die schriftliche Eingabe kann in diesem Fall an der Mitgliederversammlung verteilt werden. Das Eintreten auf Zusatztraktanden erfolgt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies befürwortet.

Art. 13 Beschlussfassung
Einzel-, Kollektiv-, Gönner- und Ehrenmitglieder verfügen über je 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Wenn die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht, können Abstimmungen geheim erfolgen. Der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 14 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Genehmigung des Jahresberichts;
b) Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisorenbericht;
c) Genehmigung des Budgets;
d) Bestimmung der Mitgliederbeiträge (gültig ab dem nachfolgenden Jahr);
e) Wahl des Vorstandes;
f) Wahl des Präsidenten und der 4 Vizepräsidenten;
g) Wahl der Rechnungsrevisoren, des Ersatzrevisors oder der Revisionsstelle;
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Rekursverfahren bei Ausschluss von Mitgliedern;
j) Änderung der Vereinsstatuten.


Abschnitt VI
Der Vorstand

Art. 15 Zusammensetzung
Der Vorstand umfasst maximal 19 Mitglieder. Die Sprachregionen sind angemessen zu berücksichtigen. Vorstandsmitglieder sollen, nebst dem Bereich der Ernährung und der Ernährungsforschung, u.a. aus folgenden Gebieten stammen: Medizin, Methodik-Didaktik, Lebensmittelwissenschaft, Konsumentenschutz, Finanzen und Kommunikation.

Art. 16 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre; die gesamte Amtsdauer sollte in der Regel 8 Jahre nicht überschreiten.

Art. 17 Organisation
Präsident und Vizepräsidenten werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Delegierten der wissenschaftlichen Sektionen nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil; Gleiches gilt für den Geschäftsführer und die Fachbereichsleiter der Geschäftsstelle.
Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich. Die Einladung erfolgt auf Antrag des Geschäftsausschusses unter Angabe der Traktanden spätestens 2 Wochen vor Termin. Vorstandsmitglieder können die Behandlung weiterer Traktanden in schriftlicher Form und spätestens 1 Woche vor Termin verlangen. Die schriftliche Eingabe ist in diesem Fall an der Vorstandssitzung zu verteilen. Das Eintreten auf Zusatztraktanden erfolgt, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder dies befürwortet.

Art. 18 Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Wenn die Mehrheit der Anwesenden dies wünscht, können Abstimmungen geheim erfolgen. Der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Verhandlung verlangt. Ein Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn das absolute Mehr aller Vorstandsmitglieder erreicht wird.

Art. 19 Aufgaben
Der Vorstand bestimmt die Tätigkeiten der Gesellschaft. Er nimmt alle Aufgaben wahr, welche nicht einem anderen Organ zugeordnet sind. Er verabschiedet zuhanden der Mitgliederversammlung:

a) den Jahresbericht;
b) die Jahresrechnung mit Revisorenbericht;
c) das Budget;
d) die Anträge zur Festlegung der Mitgliederbeiträge; e)
die Anträge zur Wahl der Vereinsorgane und -instanzen gemäss Art. 14 e) und f);
f) die Anträge zur Wahl der Revisoren, des Ersatzrevisors bzw. der Revisionsstelle gemäss Art. 14 g);
g) die Anträge zur Wahl von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 14 h).

Er befindet in eigener Kompetenz über folgende Geschäfte:

h) die Bildung von wissenschaftlichen Sektionen;
i) die Festsetzung der Beiträge der Sektionsmitglieder unter Berücksichtigung der Budgets der wissenschaftlichen Sektionen;
j) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Arbeitsplanung und des Budgets der wissenschaftlichen Sektionen;
k) die Wahl des Geschäftsführers;
l) die Bildung von Fachbereichen innerhalb der Geschäftsstelle und die Wahl der Fachbereichsleiter;
m) den Erlass eines Geschäftsreglements;
n) die Genehmigung der Projekte und der Arbeitsplanung;
o) die Genehmigung nicht budgetierter Aufwendungen und Budgetüberschreitungen im Rahmen der im Geschäftsreglement festgelegten Finanzkompetenzen;
p) die Bildung von ständigen Expertengruppen und von zeitlich befristeten Projektbegleitgruppen sowie die Festlegung ihrer Pflichtenhefte;
q) die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Fachorganisationen und -verbänden;
r) die Behandlung von Rekursen abgelehnter Mitglieder gemäss Art. 6.

Art. 20 Der Präsident
Der Präsident repräsentiert die SGE nach aussen. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstands und des Geschäftsausschusses. Im Verhinderungsfall des Präsidenten übernimmt einer der Vizepräsidenten die dem Präsidenten übertragenen Funktionen.
Der Präsident zeichnet zusammen mit einem der Vizepräsidenten oder mit dem Geschäftsführer zu zweit. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich und werden im Geschäftsreglement geregelt.


Abschnitt VII
Die wissenschaftlichen Sektionen

Art. 21 Zusammensetzung und Organisation
SGE-Mitglieder können dem Vorstand die Gründung einer wissenschaftlichen Sektion beantragen, welche sich vertieft mit bestimmten wissenschaftlichen Themen befasst. Eine Mitgliedschaft ausschliesslich in wissenschaftlichen Sektio-nen ist nicht möglich. Die wissenschaftlichen Sektionen bestimmen je einen Delegierten, der die Sektion im Vorstand vertritt. Im Übrigen organisieren sie sich selber und führen Veranstaltungen und Projekte im Rahmen ihres Sektions-budgets durch. Anträge von SGE-Mitgliedern zum Beitritt in eine bzw. Austritt aus einer wissenschaftlichen Sektion (unabhängig von einem allfälligen Austritt aus der SGE) sind an den jeweiligen Sektionsdelegierten zu richten.

Art. 22 Budget, Arbeitsplanung und Jahresrechnung
Die wissenschaftlichen Sektionen verabschieden zuhanden des SGE-Vorstands:

a) ihr Budget, welches unter separater Kostenstelle ins Gesamtbudget der SGE integriert wird;
b) ihre Arbeitsplanung, welche unter separater Rubrik in die Arbeitsplanung der SGE integriert wird;
c) ihren Rechnungsabschluss, welcher unter separater Kostenstelle in die Gesamtrechnung der SGE integriert wird.

Art. 23 Information
Die wissenschaftlichen Sektionen informieren den SGE-Vorstand periodisch über ihre Aktivitäten. Die SGE-Mitglieder werden mittels separater Berichterstattung im Jahresbericht informiert.


Abschnitt VIII
Der Geschäftsausschuss

Art. 24 Zusammensetzung
Der Geschäftsausschuss umfasst 5 Mitglieder; er setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten;
b) den 4 Vizepräsidenten.

Art. 25 Organisation
Der Geschäftsausschuss trifft sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten in Absprache mit dem Geschäftsführer unter Angabe der Traktanden spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin. Der Geschäftsführer und die Fachbereichsleiter der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie verfügen über ein Antragsrecht.

Art. 26 Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Ausschussmitglied mündliche Verhandlung verlangt. Ein Zirkulationsbeschluss kommt nur zustande bei Zustimmung aller Ausschussmitglieder. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Geschäftsausschuss anstelle des Vorstandes und orientiert diesen an der nächsten Sitzung.

Art. 27 Aufgaben
Der Geschäftsausschuss verabschiedet zuhanden des Vorstandes:

a) den Jahresbericht;
b) die Jahresrechnung mit Revisorenbericht;
c) das Budget;
d) die Projekte und die Arbeitsplanung gemäss Art. 29 b), i) und j);
e) die Anträge über die Bildung von Fachbereichen der Geschäftsstelle und die Wahl der Fachbereichsleiter;
f) die Anträge betreffend Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Fachorganisationen und -verbänden.

Er befindet in eigener Kompetenz über folgende Geschäfte:

g) die Beaufsichtigung der Tätigkeit und der laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle;
h) die Vorbereitung der Vorstandssitzungen;
i) die Zuteilung der Mitarbeiter zu den Fachbereichen innerhalb der Geschäftsstelle;
j) den Erlass eines Anstellungsreglements für die Angestellten der Geschäftsstelle;
k) die Genehmigung nicht budgetierter Aufwendungen und Budgetüberschreitungen im Rahmen der im Geschäftsreglement festgelegten Finanzkompetenzen;
l) ggf. den Vertragsabschluss mit einer anerkannten Treuhandstelle.


Abschnitt IX
Die Geschäftsstelle

Art. 28 Organisation
Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer, den Fachbereichsleitern und den Mitarbeitern. Der Geschäftsführer ist dem Geschäftsausschuss unterstellt. Fachbereichsleiter sind in finanziellen und administrativen Belangen dem Geschäftsführer, in fachlichen Belangen dem Geschäftsausschuss unterstellt. Geschäftsführer und Fachbereichsleiter führen die ihnen zugeteilten Mitarbeiter.

Art. 29 Aufgaben
Die Geschäftsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) die Koordination der Aktivitäten der Vereinsorgane;
b) die Jahresarbeitsplanung;
c) den Jahresbericht;
d) die Budgetierung und Liquiditätsplanung;
e) das Finanz- und Rechnungswesen, den Jahresabschluss;
f) die Mittelbeschaffung durch Verkauf von Produkten, Sponsoring, Kooperationsprojekte und Mandate sowie Erhebung der Mitgliederbeiträge;
g) die Aufnahme von Mitgliedern.

Gestützt auf die Jahresarbeitsplanung ist sie zuständig für:

h) die Durchführung der Mitgliederversammlung;
i) die Planung, Durchführung und Evaluation von verhaltens- und verhältnisbezogenen Massnahmen zur Ernährungsinformation, -erziehung und -ausbildung;
j) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Information durch Organisation von Veranstaltungen, Unterstützung von Forschungsprojekten und Publikationen.

Weitere Aufgaben der Geschäftsstelle sind im Geschäftsreglement definiert.

Art. 30 Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer koordiniert die Tätigkeiten der Geschäftsstelle. An den Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsausschusses sowie an den Mitgliederversammlungen ist er für die Erstellung der Protokolle verantwortlich und unterschreibt diese zusammen mit dem Präsidenten bzw. Sitzungsvorsitzenden.


Abschnitt X
Rechnungsrevision

Art. 31 Organisation und Aufgaben
Die SGE bestimmt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor mit beruflicher Qualifikation im Finanzbereich, oder sie nimmt die Dienste einer anerkannten Treuhandstelle in Anspruch.
Die Revisoren und der Ersatzrevisor werden durch die Mitgliederversammlung gewählt (vgl. Art. 14 g)). Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre; die gesamte Amtsdauer sollte in der Regel 8 Jahre nicht überschreiten. Die Revision hat den rechtlichen Vorschriften zu entsprechen, und zuhanden der Mitgliederversammlung ist ein Revisorenbericht zu verfassen. Die Revision umfasst den Rechnungsabschluss und die Vermögensverwaltung.


Abschnitt XI
Weitere Bestimmungen

Art. 32 Statutenänderung
Der Vorstand oder einzelne Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 12 die Abänderung der Vereinsstatuten beantragen.

Art. 33 Auflösung des Vereins
Auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Mitgliederversammlung wird über die Auflösung der SGE abgestimmt. Die Auflösung erfolgt, wenn ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder dieser zustimmen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung wählt die Liquidatoren.

Art. 34 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung genehmigt der Vorstand die Schlussabrechnung und den Revisorenbericht und befindet über die Übertragung des restlichen Vereinsvermögens an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung.

Art. 35 Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen der Vereinsstatuten wurden genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 19. Mai 1967; Statutenänderungen durch die Mitgliederversammlungen vom 27. Oktober 1972, vom 31. Mai 1991, vom 18. Juni 2004 und vom 9. Juni 2006.

Bern, 9. Juni 2006

Prof. Paul Walter, Präsident
Pascale Mühlemann, Geschäftsführerin